(1) Das Land Tirol hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken.
(2) Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere
a) die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, wie verantwortungsvolle Elternschaft und gewaltlose Erziehung, sowie die Förderung von altersgemäßer und individueller Entwicklung von Minderjährigen,
b) die Information der Bevölkerung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und
c) die Information der Fachöffentlichkeit mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung von Minderjährigen wahrnehmen.
Rückverweise
TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler
§ 13 § 13
…Geheimhaltung von Tatsachen des Privatlebens in Schule und Kindergarten in besonderem Maße zu berücksichtigen. (5) Dem Bewohnervertreter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 des Heimaufenthaltsgesetztes die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Einsicht in die Dokumentation (§ 17) zu gewähren.…