Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz, Tiroler
§ 47 § 47
…7. Abschnitt Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 47 Befreiung von Verwaltungsabgaben Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.…
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