(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande.
(2) Der Abschluss, die Abänderung sowie die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 40 TKJHG · TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz, Tiroler
§ 40 § 40
…Erziehungshilfen (1) Erziehungshilfen können als freiwillige Erziehungshilfen ( § 43 ) oder als Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung ( § 44 ) gewährt werden. (2) Erziehungshilfen umfassen entsprechend der Problemlage ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen und können…
§ 22 § 22
…ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über. (5) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen). (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und…
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