§ 36 § 36
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
Ab der Übernahme des Adoptivkindes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Adoptionsverfahrens ist auf Antrag der Adoptiveltern bzw. Adoptivelternteile eine befristete Pflegebewilligung zu erteilen, wenn die Übernahme des Adoptivkindes unter Einhaltung der Bestimmungen des § 35 erfolgte.
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