§ 19 § 19
In Kraft seit 20. Dezember 2013
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Soziale Dienste haben werdende Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, für das Wohl der Minderjährigen zu sorgen, zu unterstützen und Minderjährige bei der persönlichen und sozialen Entwicklung zu beraten.
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