§ 18 § 18
In Kraft seit 20. Dezember 2013
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Das Land Tirol hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen sozialen Dienste und sozialpädagogischen Einrichtungen bereitgestellt werden. Dabei ist auf den allgemeinen Bedarf, besondere Problemlagen und schon bestehende Versorgungseinrichtungen sowie die Bevölkerungsstruktur, interkulturelle Gegebenheiten und regionale Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
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