§ 71 § 71
In Kraft seit 01. Oktober 2015
Up-to-date
Die Behörde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, die sich auf das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern beziehen und die Auswirkungen auf diesen haben können, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, vor ihrer Entscheidung die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Aufgaben der Nationalparkverwaltung zuständige Organisationseinheit zu hören; diese ist auch zur Jagdjahrvorbesprechung, soweit das Gebiet des Nationalparks betroffen ist, einzuladen.
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