§ 6 Genossenschaftsjagdgebiet — TJG 2004
(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.
§ 69 TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 69 Jagdgesetz 2004, Tiroler
…Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren ist § 62d Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 weiter anzuwenden.…
§ 4 Feststellung des Jagdgebietes
…ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach…
§ 22 Versteigerungsbedingungen, Kundmachung der Versteigerung
…zu enthalten. (5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.…
Rückverweise