(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.
(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,
a) zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd betreffen, Gutachten zu erstatten und Jagdsachverständige namhaft zu machen;
b) an der Aus- und Fortbildung der Jungjäger, der Jagdaufseher und der Berufsjäger, insbesondere durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, mitzuwirken und für die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder durch Pflichttrophäenschauen und andere Veranstaltungen zu sorgen; dabei ist insbesondere auch Wissen über die Möglichkeiten der Verwendung ökologisch verträglicher Munition sowie über die Folgen der Verwendung bleihaltiger Munition zu vermitteln;
c) Einrichtungen zur Förderung der Jagdwissenschaft und des jagdlichen Schießwesens zu schaffen und die Jagdhundezucht und - führung zu fördern;
d) Jagdhaftpflichtversicherungen für seine Mitglieder abzuschließen;
e) Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen zu schaffen,
f) die Förderung des Berufsjägerwesens und
g) die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber seinen Mitgliedern.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 27 § 27
…57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form…
§ 63 § 63
…Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes, m) die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen. (2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten. (3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn…