(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.
(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
(4) Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der mit der für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte anfallenden Landesverwaltungsabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder allgemein festzusetzen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 27 § 27
…dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist…
§ 28 § 28
…die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und a) den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband vollständig eingezahlt haben, b) jagdlich geeignet sind und c) über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen. (2) Der Nachweis der…