(1) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten unverzüglich dem Tiroler Jägerverband, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
(2) Invasive gebietsfremde Arten von jagdbaren Tieren sind vom Jagdausübungsberechtigten in möglichst weidgerechter Weise zu erlegen.
(3) Die Erlegung von Tieren nach Abs. 2 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 53b § 53b
(1) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten unverzüglich dem Tiroler Jägerverband, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden. (2) Invasive gebietsfremde Arten von jagdbaren Tieren sind vom Jagdausübungsberechtigten in mö…