§ 52d Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen — TJG 2004
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben
a) welche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,
b) die zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und
d) die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(2) Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(3) Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.
§ 42 TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 42 Schutz des Wildes
…sind, ist außer in den Fällen des § 52b und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52d Abs. 1 verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal…
§ 52d Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschre…
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