§ 51 § 51
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
(1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu erstellten Einrichtungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein.
(2) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, das Haarwild (Anlage 1 Z 1) von seinem Grundstück durch geeignete Maßnahmen, jedoch ohne Benützung von Schusswaffen, fern zu halten und zu vertreiben.
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