§ 30 § 30
In Kraft seit 20. August 2024
Up-to-date
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.
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