(1) Der Obmann hat die Durchführung der Versteigerung unter Anschluss der Versteigerungsniederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach erteiltem Zuschlag die ihr durch die Versteigerung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Nach Erlag dieser Kosten und des ersten Pachtzinses ist das in Verwahrung genommene Vadium dem Pächter zurückzustellen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 52a § 52a
…Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen. (5) Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur…
§ 39 § 39
…diese bis zur Übergabe des Fallwildes an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an eine von dieser genannten Stelle die Verbote des Besitzes und Transportes nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht. (4) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde…