§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.
(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 20a § 20a
…wenn dieser a) nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält, b) insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung im Sinn des § 19 Abs. 2 darstellt. Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere…