(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.
(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.
(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 15 § 15
…nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organe auszuüben. (3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind…