(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Abs. 7) zu verwenden.
(2) Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.
Rückverweise
TIWG 2015 · Informationsweiterverwendungsgesetz 2021 – TIWG 2021, Tiroler
§ 1 § 1
…kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. (4) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 9 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden…
§ 5 § 5
…nicht entsprochen wird, oder c) ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, sofern die Dokumente nur gegen Entgelt (§ 7) oder unter bestimmten Bedingungen (§ 9) zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, oder d) schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird. Wird einem Antrag ganz oder teilweise nicht…
§ 8 § 8
…1) Die für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Standardbedingungen nach § 9 sind von der öffentlichen Stelle im Voraus festzulegen und möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. In Verträgen nach § 12 Abs…