(1) Werden Dokumente nur gegen Entgelt oder unter Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt, so ist darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag sind die für die Weiterverwendung der Dokumente wesentlichen Belange zu regeln. Insbesondere können die Vertragsdauer, die Vertragsauflösung, die Verwendung der Dokumente nur zu bestimmten Zwecken, in einem bestimmten Umfang, in unveränderter Form, mit Quellenangabe und dergleichen, das Entgelt, die Haftung sowie die Liefer-, Zahlungs- und Kündigungsfristen näher geregelt werden.
(2) Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages über das Entgelt oder die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ist nicht erforderlich, wenn das Entgelt ohne weiteres entrichtet wird oder die an die Weiterverwendung geknüpften Bedingungen eingehalten werden.
Rückverweise
TIWG 2015 · Informationsweiterverwendungsgesetz 2021 – TIWG 2021, Tiroler
§ 8 § 8
… 9 sind von der öffentlichen Stelle im Voraus festzulegen und möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. In Verträgen nach § 12 Abs. 1 ist auf solche Standardentgelte deren Berechnungsgrundlage und auf die Standardbestimmungen Bedacht zu nehmen. (2) Sofern keine Standardentgelte festgelegt sind, haben die öffentlichen…
§ 13 § 13
…1) Verträge nach § 12 Abs. 1 dürfen keine ausschließlichen Rechte über die Weiterverwendung von Dokumenten vorsehen. Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse…