§ 54f § 54f
In Kraft seit 20. April 2011
Up-to-date
§ 54f § 54f — Tir KAG
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
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