Tir KAG
Gliederung
HAUPTSTÜCK C Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
III. Beziehungen der Fondskrankenanstalten zu den Versicherungsträgern
§ 50 § 50
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b sind die LKF-Gebühren von den Sozialversicherungsträgern in voller Höhe zu entrichten.
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