§ 50 § 50
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 50 § 50 — Tir KAG
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b sind die LKF-Gebühren von den Sozialversicherungsträgern in voller Höhe zu entrichten.
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