§ 39 § 39 — Tir KAG
Einnahmen öffentlicher Krankenanstalten sind insbesondere LKF-Gebührenersätze, LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren, andere der Anstalt auf Grund dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften zufließende Einkünfte, ferner Widmungen und Erträge des Anstaltsvermögens.
§ 63a Tir KAG · Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 63a Verarbeitung personenbezogener Daten
…einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 15) und der Abrechnung (§§ 39 bis 44) verarbeiten. (12) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Abs. 11 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach diesem Gesetz…
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