§ 38b § 38b
In Kraft seit 24. Dezember 1992
Up-to-date
§ 38b § 38b — Tir KAG
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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