(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kosten für die Blutabnahme sind vom Land zu tragen. Inwieweit dem Land diese Kosten vom Untersuchten zu ersetzen sind, richtet sich nach den straßenpolizeilichen Vorschriften.
Rückverweise
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler
§ 38 § 38
…Gewebe-, oder Blutspenden, f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, g) für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin, h) zur Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 38a) oder i) zur Erfüllung der in den verbindlichen Teilen des ÖSG, des RSG oder des Krankenanstaltenplans (§ 62a) festgelegten Aufgaben bzw. Leistungen notwendig ist…