§ 32c § 32c
In Kraft seit 31. Dezember 2016
Up-to-date
Im Bereich einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein geeigneter Landeplatz für Rettungshubschrauber anzulegen und betriebsbereit zu halten.
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