§ 32b § 32b
In Kraft seit 31. Dezember 2016
Up-to-date
§ 32b § 32b — Tir KAG
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden.
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