Tir KAG
Gliederung
HAUPTSTÜCK C Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
I. Begriff und allgemeine Bestimmungen
§ 32b § 32b
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden.
§ 64c Tir KAG · Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 64c Sonderbestimmungen für Krisensituationen
…bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.…
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