(1) Ist ein Gemeindeverband der Anstaltsträger, so sind die Bewerbungsgesuche der Reihungskommission (Abs. 2) vorzulegen.
(2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an:
a) der Gemeindeverbandsobmann als Vorsitzender;
b) der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt ihren Sitz hat;
c) ein vom Gemeindeverbandsausschuß zu bestellendes Mitglied;
d) drei von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessanitätsrates zu bestellende Mitglieder.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d sind unter Bedachtnahme auf die Eigenart der ausgeschriebenen Stelle anläßlich jeder Ausschreibung neu zu bestellen.
(4) Die Reihungskommission hat die Bewerber im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung in einem Dreiervorschlag zu reihen. Bei der Besetzung der Stelle eines ärztlichen Leiters ist neben der fachlichen Befähigung auch die Fähigkeit zur Leitung eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Die Reihung ist zu begründen.
(5) Die Reihungskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Reihungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Reihungskommission zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und den Ersatz der Fahrtkosten zu enthalten hat.
(8) Sitzungen der Reihungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
Rückverweise
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler
§ 31 § 31
…der von ihnen verfaßten wissenschaftlichen Schriften vorzulegen. Die Ärzte- oder Apothekerkammer ist von der Ausschreibung zu verständigen. (4) Die Bewerbungsgesuche sind, soweit im § 31a nichts anderes bestimmt ist, dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung der Bewerber vorzulegen. Das Gutachten hat eine Reihung der Bewerber mit…
§ 31a § 31a
(1) Ist ein Gemeindeverband der Anstaltsträger, so sind die Bewerbungsgesuche der Reihungskommission (Abs. 2) vorzulegen. (2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an: a) der Gemeindeverbandsobmann als Vorsitzender; b) der Bürgermeister der Gemeinde, in …
§ 31b § 31b
…die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen. (8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß. (9) Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt § 31a Abs. 8 sinngemäß…
§ 51b § 51b
…zulässig. Die Mitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende zuletzt ab. (6) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß. (7) Über die Sitzungen der Schiedskommission sind Niederschriften zu führen, in denen jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der…