§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann eine Sonderklasse geführt werden. Der Anstaltsträger hat die Führung einer Sonderklasse der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Verzeichnis der betreffenden Krankenzimmer mit Angabe der jeweiligen Bettenanzahl anzuschließen.
(2) Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, zu entsprechen.
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