Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist und den Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) entspricht, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat er weiters nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.
Rückverweise
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler
§ 52 § 52
…1) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind a) die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, b) die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, c) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. (2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge…