§ 22 § 22
In Kraft seit 21. November 2012
Up-to-date
§ 22 § 22 — Tir KAG
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a, b und c bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.
§ 53 Tir KAG · Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 53 Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe
…den Sozialhilfeträgern Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu.…
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