Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen und auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 16a § 16a
…§ 16a Personalplanung Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen und auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die…
§ 64c § 64c
…10a bis 11a, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13a bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen. (2…
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