(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen sowie alle bei einem Anstaltsträger beschäftigten Personen und jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Geheimhaltung über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit dies im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist die Person des Spenders und des Empfängers geheim zu halten.
(2) Durchbrechungen der Geheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
(3) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission (§ 12a Abs. 1), der Reihungskommission (§ 31a), der Schiedskommission (§ 51) und des Landessanitätsrates (§ 62c) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach § 31a Abs. 1 lit. a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.
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