(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen.
(4) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.
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