§ 13e § 13e
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die Patienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.
(2) Auf Wunsch eines Patienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.
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