§ 13d § 13d
In Kraft seit 12. September 2001
Up-to-date
Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
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