Tir KAG
Gliederung
HAUPTSTÜCK B
II. Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten
§ 13 § 13
Die Leitung des Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß die seelsorgliche Betreuung der Kranken jeder Konfession durch die zuständigen Organe möglich ist.
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