(1) Für jedes Heim hat der Heimträger ein Betriebsleitbild zu erstellen und dieses erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:
a) die genaue Bezeichnung des Heimträgers;
b) Angaben über den Kreis der Personen, die im Heim aufgenommen werden können;
c) eine Beschreibung des Leistungsangebotes, in dem die einzelnen allgemeinen Leistungen und die Sonderleistungen nach Art und Umfang ausgewiesen sind;
d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzeptes einschließlich einer Festlegung der verfolgten Ziele;
e) ein Organigramm des Heimes, dem die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der im Heim tätigen Personen zu entnehmen sind.
(2) Das Betriebsleitbild ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung, durch Heimbewohner oder durch Personen, die in absehbarer Zeit in das Heim aufgenommen werden wollen, oder durch deren Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen bereit zu halten.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 53 § 53
…wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringen. (3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Abs. 2 gemeldet wurde…
§ 4 § 4
…der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.…
§ 9 § 9
…und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes…