(1) Wer
a) ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder
b) ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
(3) Wer
a) die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder
b) dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
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