(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(4) Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
a) die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,
b) die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
c) die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.
(5) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übermitteln.
(6) Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(7) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
(8) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 48 § 48
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit…