§ 41 § 41
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und die allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
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