§ 39 § 39
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach § 37 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
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