(1) Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch
a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 40
herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zu ersetzen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 32 § 32
…1) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 2 und 4 die Kosten der Hilfeleistungen, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 31, 33 und 34 oder der Vorschriften im Sinn des § 46 oder durch sonstige für Zwecke der Hilfeleistungen bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen…
§ 50 § 50
…Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und…