(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
a) seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder
b) zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 30 § 30
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende a) seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder b) zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat. (2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die …
§ 53 § 53
…betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht. (9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl…
§ 26 § 26
…die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die §§ 27 bis 29, § 30 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.…