§ 30 § 30
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
a) seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder
b) zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden