(1) Die Kurzzeitpflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall einer akuten Notsituation oder im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson.
(2) Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Pflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen hat.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 44 § 44
…abschließen. (2) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (§ 24) und von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien…