§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Hilfeleistungen werden in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
(2) Zu den Hilfeleistungen zählen:
a) die stationäre Betreuung,
b) die stationäre Pflege,
c) die mobile Pflege,
d) die Kurzzeitpflege,
e) die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) und
f) die Tagespflege.
(3) Die Gemeinden gewähren Leistungen der stationären Betreuung als Träger von Privatrechten. Die übrigen Hilfeleistungen gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten.
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