§ 20 § 20
In Kraft seit 06. Mai 2025
Up-to-date
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des § 130 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.
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