§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Die Heimträger haben im Rahmen der Organisation ihrer Heime Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Heimen möglich ist.
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