Der Heimträger darf sich von einem Heimbewohner weder im Heimvertrag noch außerhalb desselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Heim tätigen Personen. Ausnahmen sind nur zulässig bei Zuwendungen geringen Wertes oder bei Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden. Dem Notariatsakt ist eine Testierung vor Gericht gleichzusetzen.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 49 § 49
…bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen. (3) Wer a) die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder b) dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.…