§ 1 § 1
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Dieses Hauptstück hat zum Ziel:
a) den Schutz der Rechte und Interessen von Heimbewohnern sowie von Personen, die in absehbarer Zeit in ein Heim aufgenommen werden wollen;
b) die Wahrung der Menschenwürde, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Heimbewohner sowie die Sicherung der Pflegequalität.
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