(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 14 § 14
…a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen. (2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen. …
§ 23a § 23a
…produktbezogene Daten, c) von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, d) vom aufsichtshabenden Arzt nach § 16 Abs. 8 lit. e sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht…
§ 25 § 25
…1) Wer a) der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt, b) der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt, c) der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt, d) der Bestimmung des §…
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