§ 4 § 4
In Kraft seit 14. April 2004
Up-to-date
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es
a) in einem für die beabsichtigte Anwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b) solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Anwendung nötig sind, und
c) ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
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