Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es
a) in einem für die beabsichtigte Anwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b) solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Anwendung nötig sind, und
c) ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 5 § 5
…1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem als Heilmoor anerkannten Moorlager stammen. (2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen, insbesondere auch Höhlenluft, darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt…